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AG Lahr, 31.08.2004 - 3 Cs 9 Js 5287/04 - AK 370/04, 3 Cs 9 Js 5287/04, AK 370/04 |
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AG Lahr, 31.08.2004 - 3 Cs 9 Js 5287/04 - AK 370/04, 3 Cs 9 Js 5287/04, AK 370/04 (https://dejure.org/2004,57283)
AG Lahr, Entscheidung vom 31.08.2004 - 3 Cs 9 Js 5287/04 - AK 370/04, 3 Cs 9 Js 5287/04, AK 370/04 (https://dejure.org/2004,57283)
AG Lahr, Entscheidung vom 31. August 2004 - 3 Cs 9 Js 5287/04 - AK 370/04, 3 Cs 9 Js 5287/04, AK 370/04 (https://dejure.org/2004,57283)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Annahme einer strafbaren Handlung durch Aufstellen unrichtiger oder unvollständiger Angaben eines Ausländers zur Beschaffung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltsduldung; Behördliche Anforderungen an die Ausstellung eines Ausweisersatzes ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 06.03.2003 - 2 BvR 397/02
Zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland
Auszug aus AG Lahr, 31.08.2004 - 3 Cs 9 Js 5287/04
Ist dem Angeschuldigten aufgrund eines geduldeten Aufenthaltes ein Ausweisersatz nach § 39 Abs. 1 AuslG auszustellen, so steht es nicht im Belieben der Ausländerbehörde, eine Strafbarkeit des Ausländers dadurch herbeizuführen, dass ohne zwingende Gründe die Duldung nur noch ohne Lichtbild erteilt wird (vgl. BVerfG NStZ 2003, 488ff., OLG Frankfurt/M. NStZ-RR 2003, 307 und 308). - BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 23.99
Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines Ausländers
Auszug aus AG Lahr, 31.08.2004 - 3 Cs 9 Js 5287/04
Vorliegend beruht die Erteilung der Duldung allein darauf, dass ein Abschiebehindernis gemäß § 55 Abs. 3 AuslG vorliegt (vgl. BVerwGE 111, 62ff.). - OLG Frankfurt, 13.08.2003 - 1 Ss 133/03
Ausländerrecht: Keine Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet …
Auszug aus AG Lahr, 31.08.2004 - 3 Cs 9 Js 5287/04
Ist dem Angeschuldigten aufgrund eines geduldeten Aufenthaltes ein Ausweisersatz nach § 39 Abs. 1 AuslG auszustellen, so steht es nicht im Belieben der Ausländerbehörde, eine Strafbarkeit des Ausländers dadurch herbeizuführen, dass ohne zwingende Gründe die Duldung nur noch ohne Lichtbild erteilt wird (vgl. BVerfG NStZ 2003, 488ff., OLG Frankfurt/M. NStZ-RR 2003, 307 und 308).